Der Verkauf und die Abgabe von pyrotechnischen Gegenständen unterliegt in Deutschland einer strengen gesetzlichen Regelung. Anders als in Nachbaarstaaten der europäischen Union, ist das Überlassen von Feuerwerkskörpern der Kategorie CE-F2 streng limitiert:
- Bei Gegenständen der Kat. F2 handelt es sich um das altbekannte Silvesterfeuerwerk. Der Verkauf darf nur an den gesetzlichen Verkaufstagen (in der Regel vom 28. bis 31. Dezember) erfolgen.
- Ebenso darf dem Kunden beim Versandhandel die Lieferung erst an diesen genannten Tagen vor Silvester zugestellt werden.
- Eine vorherige Abgabe bedarf einer Außnahmegenehmigung (Freistellungsantrag vom Verwendungsverbot nach §24 Abs. 1 der 1. SprengV) welche bei der zuständigen Gemeinde gestellt werden muss
- Diese Einschränkungen gelten nicht für Inhaber eines Gewerbescheins oder einer Erlaubnis nach §27 (Schein für Feuerwerk der Kategorie F3)