Feuerwerk Gefahrgutklassen

Jedes Jahr beim Feuerwerksverkauf werden wir von unseren Kunden wieder gefragt, wie sich denn die Lagerung von Feuerwerk bei Privatpersonen gestaltet.
Die meistens Feuerwerkskörper aus unserem Feuerwerk Online Shop sind in die Gefahrgutklasse 1.4G eingestuft. Aber was bedeutet das denn genau für den Silvesterkunden oder den Online Besteller genau?
Feuerwerk bzw. dessen Hauptbestandteile sind Explosivstoffe. Diese werden in Deutschland in Gefahr-, Unterklassen und entsprechenede Verträglichkeitsgruppen eingeordnet.
Erfahren Sie in den nächsten Abschnitten einige wichtige Details rum um die Gefahrgutklassifizierung von pyrotechnischen Gegenständen und was das genau für den Hobbypyrotechniker bedeutet.
Gefahrgut der Klasse 1 – Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff
Explosive Stoffe sind feste oder flüssige Stoffe oder Stoffgemische, die durch chemische Reaktion Gase von solcher Temperatur, solchem Druck und mit hoher Geschwindigkeit entwickeln können, wodurch in der Umgebung Zerstörungen entstehen können. Weitere Auswirkungen können Spreng- und Wurfstücke sein, welche die Umgebung schädigen können.
Gegenstände mit Explosivstoff sind Gegenstände, die einen oder mehrere explosive Stoffe oder pyrotechnische Sätze enthalten. Hierunter fallen fast alle zu Silvester frei verkäuflichen Feuerwerkskörper.
Pyrotechnische Sätze sind Stoffe und Stoffgemische, mit denen eine Wirkung in Form von Wärme, Licht, Schall, Gas, Nebel oder Rauch oder einer Kombination dieser Wirkungen als Folge nichtdetonativer, selbstunterhaltender, exothermer chemischer Reaktionen erzielt werden soll.
Wie Sie sehen können, verwenden wir beim Silvesterfeuerwerk den Begriff „Explosion“ und nicht „Detonation“. Beim Abbrand von Feuerwerk handelt es sich lediglich um eine Deflagration (Ausbreitungsgeschwindigkeit der Flamm- oder Reaktionsfront langsamer als die Schallgeschwindigkeit). Eine Detonation (Der schlagartige Abbrand, schneller als die Schallgeschwindigkeit) tritt in der Regel nur bei industriellen Sprengstoffen oder brisanten Gemischen auf.
Unterklassen der Gefahrgutklasse 1
Unterklasse 1.1
Stoffe und Gegenstände, die massexplosiv sind. Das bedeutet, dass bei der Zusammenlagerung ein Artikel nahezu ohne Verzögerung alle weiteren anderen Stoffe mit entzündet werden (Zum Beispiel Salut-Bomben und Kugelbomben größer als 150mm Durchmesser)
Unterklasse 1.2
Stoffe und Gegenstände, die die Gefahr der Bildung von Splittern, Spreng- und Wurfstücken aufweisen, aber nicht massenexplosionsfähig sind. Diese Güter finden in der Pyrotechnik mehr oder weniger keine beachtung. Zumindest ist uns kein Feuerwerkskörper mit dieser Klassifizierung bekannt.
Unterklasse 1.3
Stoffe und Gegenstände, die eine Feuergefahr besitzen und die entweder eine geringe Gefahr durch Luftdruck oder eine geringe Gefahr durch Splitter, Spreng- und Wurfstücke oder durch beide aufweisen, aber nicht massenexplosionsfähig sind,
– bei deren Verbrennung beträchtliche Strahlungswärme entsteht oder die nacheinander so abbrennen, dass eine geringe Luftdruckwirkung oder Splitter-, Sprengstück-, Wurfstückwirkung oder beide Wirkungen entstehen.
Unterklasse 1.4
Stoffe und Gegenstände, die im Falle der Entzündung oder Zündung während der Beförderung nur eine geringe Explosionsgefahr darstellen. Die Auswirkungen bleiben im wesentlichen auf das Versandstück beschränkt, und es ist nicht zu erwarten, dass Sprengstücke mit größeren Abmessungen oder größerer Reichweite entstehen.
Ein von außen wirkendes Feuer darf keine praktisch gleichzeitige Explosion des nahezu gesamten Inhalts des Versandstückes nach sich ziehen.
Bei frei verkäuflichen Silvesterfeuerwerk begegnen wir zu 99% den Unterklassen 1.3 und 1.4
Letztere sind bekannte Artikel wie der Nico Flashbang oder sogenannte Käfigware, welche für den Transport und Lagerung in einem Drahtkäfig verpackt ist.
Verträglichkeitsgrupen beim Silvesterfeuerwerk
Verträglichkeitsgruppe G
Stoffe und Gegenstände, die im Falle der Entzündung oder Zündung während der Beförderung nur eine geringe Explosionsgefahr darstellen, Verträglichkeitsgruppe G: Pyrotechnischer Stoff oder Gegenstand mit pyrotechnischem Stoff oder Gegenstand mit sowohl explosivem Stoff als auch Leucht-, Brand-, Augenreiz- oder Nebelstoff (außer Gegenständen, die durch Wasser aktiviert werden oder die weißen Phosphor, Phosphide, einen pyrophoren Stoff, eine entzündbare Flüssigkeit oder ein entzündbares Gel oder Hypergolen enthalten) Die Beschädigungen bleiben allerdings auf das Versandstück beschränkt!
Verträglichkeitsgruppe S
Stoffe und Gegenstände, die im Falle der Entzündung oder Zündung während der Beförderung nur eine geringe Explosionsgefahr darstellen, Verträglichkeitsgruppe S: Stoff oder Gegenstand, der so verpackt oder gestaltet ist, dass jede durch nicht beabsichtigte Reaktion auftretende Wirkung auf das Versandstück beschränkt bleibt, außer das Versandstück wurde durch Brand beschädigt; in diesem Falle müssen die Luftdruck- und Splitterwirkung auf ein Maß beschränkt bleiben, dass Feuerbekämpfungs- oder andere Notmaßnahmen in der unmittelbaren Nähe des Versandstückes weder wesentlich eingeschränkt noch verhindert werden
Eingeteilt in die Lagergruppe G sind meistens Artikel wie Batteriefeuerwerk, Verbundfeuerwerke oder auch Leuchtfeuerwerk wie Vulkane und Fontänen. Im Bereich 1.4S kann man Jugend- und Kinderfeuerwerk sowie einige schwächere chinesische Böller nennen.
Pyrotechnik im Drahtkäfig – Ein Sonderfall
Seit einigen Jahren begenen uns immer mehr Feuerwerkskörper, welche im inneren des Karton in einen Drahtkäfig eingepackt sind. Um die Ware möglichst fest zu verschließen, wird dieser mit Hilfe einiger starker Stahlbänder fixiert. Doch was bewirkt dieses Konstrukt aus Draht und Stahl genau?
Der Trend zu dieser Verpackungsart entstand in den Niederlanden. nach der verheerenden Katastrophe in Enschede am 13. Mai 2000 verschärfte die holländische Regierung das Sprengstoffgesetz. Ziel war es für mehr Sicherheit beim Transport und der Lagerung zu sorgen. Die Funktion des Käfigs ist denkbar einfach: Durch die Maschen kann Luft (Druck) bei einer Explosion entweichen, während Spreng-, Splitter- und Wurfstücke im Inneren der Verpackung bleiben. Die Ausbreitung der Splitterstücke ist somit auf die Verpackungseinheit begrenzt.
Neben einem Zugewinn an Sicherheit hat man als pfiffiger Importeur natürlich auch gleich den positiven Effekt auf die Lagergruppe erkannt. Denn so können ehemals 1.3G Artikel super für den Feuerwerksverkauf in die Klassifizierung 1.4G rutschen. Das bedeutet für uns Silvesterzündler: Mehr Zerlegerladung (Blitzknallsatz) und somit eine größere Effektausbreitung.
Lagergruppenzuordnung (LGZ) ein Sonderfall
Kurz vor dem Silvesterverkauf 2019 gab es erneut Unruhe bezüglich der Klassifizierung von Silvesterfeuerwerk. Nach Gesprächen mit diversen Behörden hat sich herausgestellt, dass in Deutschland eine Ce-Zertifizierung nicht ausreichend ist. Zusätzlich muss durch eine Behörde eine sogenannte Lagergruppenzuordnung (LGZ) erteilt werden. Diese kann je nach Umständen von der Transportklassifizeierung abweichen, was zu großer Verwirrung auf dem Feuerwerksmarkt geführt hat, da die Kontrolle dieser Nummern seitens der Shops schier unmöglich erscheint. Hierzu haben wir alle Lieferanten um Aufklärung gebeten und Gott sei Dank alle Nummern, oder Vorab-Nummern für unsere angebotenen Produkte erhalten.
Im Gesetz ist geregelt, dass Produkte ohne LGZ zwar unter gewissen Voraussetzungen gelagert, aber an Endverbraucher nicht verkauft werden dürfen!