Feuerwerk Genehmigung für unter dem Jahr

Ein Feuerwerk unter dem Jahr zünden? Was sonst nur staatlich geprüften Pyrotechnikern vorenthalten ist, kann mit einigen Kniffen auch von Privatpersonen durchgeführt werden. Lesen Sie auf dieser Seite nützliche Informationen rund um eine Außnahmegenehmigung für ein Feuerwerk.

Sie kennen das Problem: Sie möchten für Ihre bekannten ein knalliges Hochzeitsfeuerwerk oder Geburtstagsfeuerwerk abbrennen. Allerdings ist es Ihnen zu teuer extra einen Pyrotechniker zu beauftragen. Vielmehr geht es darum, das eine oder andere Verbundfeuerwerk oder mehrere Batterien abzubrennen. Als kleine Überraschung oder nettes Highlight sozusagen.

Aber Vorsicht!: Einfach ohne vorherige Anmeldung zu zündeln, dann laut dem Sprengstoffgesetz mit empfindlichen Bußgeldern bis hin zu 10.000€ geahndet werden!

Aber vorab: Eine Genehmigung bei der Gemeinde zu beantragen ist kein großer Aufwand. Sie müssen nur wenige Hinweise beachten und einem knalligen Spektakel steht nichts im Wege.

Feuerwerk Genehmigung

Klassifizierungen beachten!

Artikel der Kategorie F1 (auch Jugend- oder Kinderfeuerwerk) genannt darf das ganze Jahr genehmigungsfrei verwendet werden. Die durchführende Person muss lediglich das 12. Lebensjahr vollendet haben. Eine Einschrnkung bezüglich der Abbrandzeiten gibt es hier unseres Wissens nicht.

Artikel der Kategorien T1 und P1 dürfen in Deutschland von volljährigen Personen ganzjährig abgebrannt und eingekauft werden. Hier muss lediglich eine Abgabebescheinung ausgefüllt werden. Die pyrotechnischen Gegenstände dürfen allerdings nur analog dem deklarierten Verwendungszweck abgeschossen werden.

Hier unterliegen alle Artikel der Klassifzierung CE-F2 der Gemehmigungspflicht! Insbesondere Batterien,  Raketen oder Böller sind hier zu nennen. Ausgenommen ist die Zeit an Silvester (31.12.) bis Neujahr. Lokale Einschränkungen sind jedoch möglich. Weiteres erfahren Sie bei Ihrer zuständigen Gemeinde!

Diese Produkte sind Pyrotechnikern mit Befähigungsscheinen vorenthalten. Eine “Genehmigung” ist für diesen Personenkreis nicht erforderlich. Jedoch muss ein solches bei der zuständigen Regierung oder dem Ordnungsamt fristgerecht angezeigt werden.

Antrag zur Feuerwerksgenehmigung

Sollten Sie bei Ihrer zuständigen Gemeinde keinen geeigneten Vordruck vorfinden, muss ein Antrag zur Freistellung vom Verwendungsverbot des § 23 Abs. 1, 1.Halbsatz gemäß § 24 Abs. 1 der 1. Sprengstoffverordnung i. d. F der Bekanntmachung vom 31.01.91 (BGBl. I S. 169), zul. geändert durch V v. 26.11.2010 (BGBl I S. 1643) gestellt werden. Dieser muss folgende Angaben enthalten:

  • Name, Anschrift und Geburtsdatum des Antragstellers
  • verantwortliche Person
  • Ort, Zeit und Anlass des Feuerwerks
  • geschätze Dauer und verwendete Artikel (Kategorien und Typen wie Batterien, Raketen, Böller etc.)

Sofern der Abschuss-Platz auf einem nicht öffentlichen Grund erfolgt, ist es ratsam, eine schriftliche Einwilligung des Grundstückseigentümers einzuholen. Dies erspart Ihnen unnötigen Stress kurz vor der Feier, falls der gewünschte Ort nicht geeignet ist (Sicherheitsabstand etc.)

Nach erfolgreicher Erteilung bekommen Sie innerhalb weniger Tage einen amtlichen Bescheid zugestellt. Bitte lesen Sie sich diesen GENAU durch. Etwaige Einschränkungen oder Verbote sind hier detailliert aufgelistet. So erlauben manche Gemeinden zum Beispiel nur von Höhenfeuerwerk oder verbieten Knalleffekte wie Böller oder Salutartikel. Ebenfalls werden Sie auf Schutzmaßnahmen wie Feuerlöscher oder gewünschte Sicherheitsabstände hingewiesen.

Mit Hilfe dieser Feuerwerk-Genehmigung sind Sie dann berechtigt, ihre Reste von Silvester zum genannten Anlass zu “verschiessen”. Sollten Sie sozusagen auf dem Trockenen sitzen, können Sie auch gerne ihre Wunschprodukte in unserem Feuerwerk Online Shop kaufen oder zum Feuerwerk Versand bestellen! Gerne können Sie auch einen Termin mit unseren Pyrotechnikern ausmachen. In unserem Feuerwerksverkauf Gerolzhofen nehmen wir uns gerne die Zeit und beraten Sie ausführlich!

Wissenswertes rund um die Genehmigung

Weitere häufig gestellte Fragen haben wir in einem kleinen Wiki für Sie zusammengestellt. Bei weiteren fragen können Sie jederzeit unseren Kundenservice per Mail oder unter der 0177/7859186 erreichen!

Was kostet eine Genehmigung?

Je nach Gemeinde und Bundesland können die Kosten stark variieren. Grundlage hierfür ist die amtliche Gebührenordnung, welche einen Preisbereich festlegt. Die meisten Stadtverwaltungen orientieren sich zwischen 25,00€ und 35€. Fragen Sie voran telefonisch nach, welche Kosten auf Sie zukommen können.

Darf ich das Feuerwerk jederzeit zünden?

Nein nicht zu jeder Zeit! Durch das SprengG ist streng geregelt, dass ein Feuerwerk in der Winterzeit bis 22:00 Uhr, in der Sommerzeit bis 23:00 Uhr beendet sein muss. Ausnahmen hiervon müssen von der Behörde genehmigt werden (Wie z.B ein Geburtstagsfeuerwerk zum 18. um 00:00 Uhr)

Brauche ich eine Versicherung?

Dies entscheidet ebenfalls die ausstellende Behörde. Generell sind private Feuerwerke zu 90% bereits über ihre Privathaftpflicht (wie auch an Silvester) abgedeckt. Um sicher zu gehen, können Sie dies bei Ihrem Anbieter oder Makler direkt telefonisch oder per Email erfragen (Eine schriftliche Bestätigung fordern).

In einigen Gemeinden hat man sich dazu entschlossen, den Höchstsatz der Gebührenordnung anzuwenden. Hier fallen dann Kosten von mehr als 200€ an. Daher ist es wichtig vorab telefonisch zu erfragen, ob eine Genehmigung überhaupt erteilt wird und welche Kosten dafür anfallen. Denn ist der Antrag erst gestellt, kann die Gebühr auch bei einer Ablehnung in Rechnung gestellt werden.

Rechtliche Grundlagen im Sprengstoffgesetz

§23 1.SprengV.

(1) Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen ist verboten.

§23 1.SprengV.

(2) Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 dürfen in der Zeit vom 2. Januar bis 30. Dezember nur durch Inhaber einer Erlaubnis nach § 7 oder § 27, eines Befähigungsscheines nach § 20 des Gesetzes oder einer Ausnahmebewilligung nach § 24 Absatz 1 verwendet (abgebrannt) werden. Am 31. Dezember und 1. Januar dürfen sie auch von Personen abgebrannt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Quellenangaben für gesetzliche Texte: §23 Abs. 1 SprengV / SprengG