
Feuerwerk der Kategorie F3 – Beantragen, Kaufen und Schießen
Seit einigen Jahren häufen sich die Anfragen zu Feuerwerkskörpern der Kategorie F3. Doch was muss ich alles beachten, um sogenanntes Mittelfeuerwerk kaufen und schießen zu dürfen? Auf dieser Seite klären wir alle angehenden Hobbypyrotechniker zu Kat3-Feuerwerk auf. Hier finden Sie Tipps und Wissenswertes rum um die Beantragung, Ausstellung und Verwendung ihrer Erlaubnis nach §27 SprengG.
Im Sprengstoffrecht der Bundesrepublik Deutschland ist die Einteilung in Feuerwerksklassen, bzw. Kategorien zu finden. Diese reicht von Kleinstfeuerwerk (Jugendfeuerwerk, Scherzartikel) über Kleinfeuerwerk (Übliche Silvesterartikel aus dem Feuerwerksverkauf wie Böller, Raketen und Batterien), Mittelfeuerwerk (Feuerwerke, die nur von Personen mit einer speziellen Erlaubnis abgebrannt werden dürfen) bis hin zu Großfeuerwerk der Kategorie F4 (Kugel- und Zylinderbomben). Letzere dürfen nur von staatlich geprüften und ausgebildeten Pyrotechnikern abgeschossen werden.
Denn nicht nur bei Ottonormalverbrauchern steigt der Bedarf nach Feuerwerkskörpern der Kat-F3. Auch ausgebildete Feuerwerker setzen nutzen diese für den Einsatz bei Nahbereichsfeuerwerken oder zur Untermalung von großkalibrigen Kugelbomben.
Was genau ist Feuerwerk der Klasse 3?
Hier erfolgt die Abgabe nur gegen Vorlage einer Genehmigung gemäß §§ 7, 20 oder 27 SprengG zur Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen. Feuerwerkskörper von denen eine mittlere Gefahr ausgeht. Deren Lärmpegel die menschliche Gesundheit nicht gefährdet und die zur Verwendung in weiten offenen Bereichen im Freien vorgesehen sind.
Der gesetzliche Schutzabstand beträgt bei allen Produkten dieser Kategorie 15 Meter und der zulässige maximale Schalldruckpegel in dieser Entfernung 120dB. Das Mindestalter für Kauf und Verwendung liegt bei 21 Jahren.
Batterien
Knallkörper
Raketen
Leuchtfeuerwerk
Für die Beantragung einer Erlaubnis nach §27 SprengG ist kein Nachweis einer Fachkunde notwendig. Auch wenn dies durch §8 SprengG eigentlich gefordert wird, betrifft das eventuell nur Sportschützen. Es ist somit weder ein Lehrgang, eine Prüfung oder gar ein Kurs notwendig um die begehrten Kategorie-F3-Schein zu erhalten!
Wie erfolgt die Beantragung einer Erlaubnis nach §27 SprengG?
Der Antrag muss zwingend bei der zuständigen Behörde abgegeben werden. Leider sind die Zuständigkeiten je nach Bundesland unterschiedlich geregelt. Daraus resultiert eine Vielzahl an unterschiedlichen Stellen, die für die Bearbeitung verantwortlich sind.
In Unter- und Oberfranken sind dies beipielsweise die Gewerbeaufsichtsämter. Im Zweifelsfall hilft der Griff zum Telefon. Das jeweilige Landratsamt kann euch bestimmt Auskunft über den Zuständigkeitsbereich in eurem Bundesland geben.

Ärztliches Attest vom Hausarzt ausfüllen lassen. Dieser bestätigt die körperliche und geistige Eignung zum umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen

Eine weitere Voraussetzung zur Erlaubniserteilung ist der Abschluss einer speziellen Haftpflichtversicherung, welche private Feuerwerke der Kategorien 1 -3 abdeckt.

Mit der Unbedenklichkeitsbescheinigung wird die rechtliche Eignung festgestellt. Es dürfen keine Straftaten oder schwerwiegende Vergehen vorliegen!

Es sind alle Voraussetzungen erfüllt? Dann geht’s im nächsten Schritt weiter mit dem gewünschten Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach §27 SprengG
Vorbereitung ist das A und O. Schließlich will man dem Amt keine unnötige Arbeit durch Rückfragen oder fehlende Unterlagen machen. Daher sollte man sich beim Ausfüllen des Antrags ausreichend Zeit nehmen und alle geforderten Angaben richtig und vollständig abliefern.
In den meisten Bundesländern gibt es bereits Vordrucke oder ausfüllbare PDF-Dateien zum download. Sollte dies nicht der Fall sein, empfiehlt es sich einen dieser Vorlagen herunterzuladen und lediglich die Adresse der jeweils zuständigen Stelle abzuändern. Hier geht’s zum Formularcenter der Regierung von Unterfranken: Antrag §27 SprengG
Den Antrag vollständig und richtig ausfüllen

Hier gibt es in der Regel nicht viel zu beachten. Der Antrag nach §27 SprengG ist demnach zum Aufbewahren, Verbringen, Verwenden und Vernichten sowie Transport und zum Überlassen und Empfangnahme innerhalb der Betriebsstätte zu beantragen. Das Bearbeiten und Vernichten erfordert den Nachweis der Fachkunde (Pyrotechniker Lehrgang). Das Herstellen und Wiedergewinnen ist lediglich echten Herstellern genehmigt (Ein gesonderter Lehrgang mit Prüfung sowie eine geeignete Betriebsstätte ist Voraussetzung)
Lediglich der Punkt 3 (Mengen, die voraussichtlich im 5-Jahreszeitraum benötigt werden) sorgt in der Regel für große Verwirrung. Dies ist natürlich ganz schwer zu beantworten. Aus diesem Grund empfiehlt es sich hierzu keine Angaben zu machen. Unseren Informationen nach wird der Antrag ebenfalls für Sport- und Böllerschützen verwendet. Diese müssen zum Erwerb von Schwarzpulver, Böller- und Nitrocellulosepulver den ungefähren Bedarf angeben.
Auch spricht man im Privaten Bereich nicht von einer Lagerung, sondern von der Aufbewahrung. Eine Lagerung setzt immer ein behördlich genehmigtes Lager voraus! Daher gilt für alle Scheininhaber die Lagerrichtlinie 410. Man spricht hier von der “Aufbewahrung im Rahmen der kleinen Mengen”. In welchem Rahmen dies erlaubt ist erfahren Sie in unserem Artikel “Feuerwerk privat lagern”
Auch wenn ein Bedürfnisnachweis lediglich für Böllerschützen notwendig ist, empfiehlt es sich trotzdem einen kurzen Grund für den Antrag anzugeben. Gerne fragen die Ämter beim Antragsteller nach dem Grund. Wichtig: Es darf lediglich der private Umgang beantragt werden!


Im Zweifelsfall sollte man lieber zu viele, als zu wenige Angaben machen. Üblicherweise bedeutet ein falsches Kreuz oder zu viel geforderte Befugnisse nicht automatisch die Ablehnung. In der Regel werden im ausgestellten Schein unpassende Passagen einfach ausgeschlossen. Welche Sonderregelungen und Ausschlüsse greifen können klären wir im weiteren Verlauf dieses Tutorials.
Welche Einschränkungen und Begrenzungen sind möglich?
Je nachdem, welche Behörde bzw. Sachbearbeiter euren F3-Schein ausstellt, kann es zu besonderen Einschränkungen oder Beschränkungen kommen. Eine einheitliche Erlaubnis nach §27 SprengG gibt es derzeit wohl nicht. Es liegt also im Ermessen des Beamten, in welcher Form euch die Erlaubnis erteilt wird. Kürzungen der Befugnis kommen in der Regel in folgenden Bereich vor: Lagermenge, Ausschluss bestimmter PtG sowie Begrenzung der pyrotechnischen Gegenstände hinsichtlich der Nettoexplosivmasse oder Artikelanzahl (5-Jahres-Zeitraum). Gerade in Bayern werden oft pyrotechnische Erzeugnisse nach 1. SprengV §20 Abs.4 ausgeschlossen und können somit nicht im Feuerwerkshop bestellt werden.
Folgende PTG können seitens der Behörde ausgeschlossen werden:
- Knallkörper und Knallkörperbatterien mit Blitzknallsatz (BKS-Böller und reine Salutbatterien)
- Raketen mit mehr als 20 g Netto-Explosivstoffmasse(Kategorie F2+ bis 75 Gramm NEM)
- Schwärmer
- pyrotechnische Gegenstände mit Pfeifsatz als Einzelgegenstand (Luftheuler)
Die Besonderheit liegt hier in einer (für uns) unklaren rechtlichen Regelung. Während in der Kategorie 3 eine Fachkunde nicht notwendig ist, kann die Verwendung der o.g. Produkte versagt werden. Da für Gegenstande nach 1. SprengV §20 Abs.4 die benötigte Fachkunde im Gesetzestext weder gefordert, noch ausgeschlossen wird, bleibt es im Ermessen des Beamten diese Einschränkung in der Erlaubnis einzutragen.
Bezüglich der Lagermenge bzw. Aufbewahrung kommt es je nach Bundesland oder Gemeinde ebenfalls zu erheblichen Abweichungen in der Erlaubnis. Folgende Eintragungen sind uns bisher aufgefallen:
- Einschränkung der Lagermenge in der LR 410
- Voraussetzung eines zugelassenen pyrotechnischen Lagers
- begrenzung der “Einkaufsmenge” bezüglich Anzahl, Art und Nettoexplosivmasse (auf einen Zeitraum von 5 Jahren gerechnet)
Auch diese EInschränkungen liegen im Ermessen der ausstellenden Behörde. Auf der Suche nach dem Grund für die Begrenzung der Lagermengen steht wohl die Sicherheit im Vordergrund. Nach LR 410 dürfen in unbewohntem Raum lediglich 3 Kilogramm NEM der Gefahrgutklassifizierung 1.3G aufbewahrt werden. Bedenkt man, dass eine gute Cakebox der Kategorie 3 bis zu 1000 Gramm NEM haben darf, kommt man hier schnell an die Grenze.
Jetzt bin ich stolzer Besitzer einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis – Was darf ich nun? Was muss ich beachten?
Des Öfteren liest man in social media Plattformen und Foren den teils “zu lockeren Umgang” mit dem neu erlangten Freiraum in Sachen Pyrotechnik. Man muss sich immer vor Augen halten, dass mit einer Erlaubnis auch eine Menge an Pflichten einhergehen.
Bitte beachtet, dass Verstöße gegen das Sprengstoffgesetz keine Kavaliersdelikte sind. In den meisten Fällen handelt es sich hier nicht um eine Ordnungswidrigkeit, sondern es wird direkt ein Strafverfahren eingeleitet. Bei Unsicherheiten oder Fragen helfen wir natürlich gerne weiter.